131.1
GEMG
CH-TG
§ 28 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Privatrechtliche Unternehmen
Organisation der Gemeinden - Unternehmen
§ 28 GemG · Privatrechtliche Unternehmen
1. Die Politischen Gemeinden können Gemeindeaufgaben privatrechtlichen Unternehmen übertragen.
2. Sie können sich an solchen Unternehmen beteiligen.