Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 28 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Privatrechtliche Unternehmen

Organisation der Gemeinden - Unternehmen
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§ 28 GemG · Privatrechtliche Unternehmen

1. Die Politischen Gemeinden können Gemeindeaufgaben privatrechtlichen Unternehmen übertragen.

2. Sie können sich an solchen Unternehmen beteiligen.

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