131.1
GEMG
CH-TG
§ 27 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Öffentlich-rechtliche Unternehmen
Organisation der Gemeinden - Unternehmen
§ 27 GemG · Öffentlich-rechtliche Unternehmen
1. Die Politischen Gemeinden können Gemeindeaufgaben öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen übertragen.
2. Der Haushalt richtet sich nach den Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden. Das Reglement kann eigene Abschreibungsvorschriften vorsehen.