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131.1 GEMG CH-TG

§ 27 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Öffentlich-rechtliche Unternehmen

Organisation der Gemeinden - Unternehmen
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§ 27 GemG · Öffentlich-rechtliche Unternehmen

1. Die Politischen Gemeinden können Gemeindeaufgaben öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen übertragen.

2. Der Haushalt richtet sich nach den Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden. Das Reglement kann eigene Abschreibungsvorschriften vorsehen.

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