Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 26 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Organisatorische Verselbständigung

Organisation der Gemeinden - Unternehmen
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§ 26 GemG · Organisatorische Verselbständigung

1. Die Politischen Gemeinden können Verwaltungsbereiche als Gemeindeunternehmen organisatorisch verselbständigen.

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