Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 23 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Rechnungswesen

Organisation der Gemeinden - Haushalt
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§ 23 GemG · Rechnungswesen

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden.

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