Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 21 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gemeindeschreiber

Organisation der Gemeinden - Gemeindebehörde
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§ 21 GemG · Gemeindeschreiber

1. In Politischen Gemeinden nimmt der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

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