131.1
GEMG
CH-TG
§ 21 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gemeindeschreiber
Organisation der Gemeinden - Gemeindebehörde
§ 21 GemG · Gemeindeschreiber
1. In Politischen Gemeinden nimmt der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.