131.1
GEMG
CH-TG
§ 20 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Befugnisse
Organisation der Gemeinden - Gemeindebehörde
§ 20 GemG · Befugnisse
1. Die Gemeindebehörde besorgt alle Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Gemeindeordnung oder dieser übergeordnetem Recht einem andern Organ zugewiesen sind.
2. Die Gemeindebehörde vertritt die Gemeinde nach aussen.