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131.1 GEMG CH-TG

§ 20 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Befugnisse

Organisation der Gemeinden - Gemeindebehörde
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§ 20 GemG · Befugnisse

1. Die Gemeindebehörde besorgt alle Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Gemeindeordnung oder dieser übergeordnetem Recht einem andern Organ zugewiesen sind.

2. Die Gemeindebehörde vertritt die Gemeinde nach aussen.

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