131.1
GEMG
CH-TG
§ 2 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Oberstes Organ
Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 2 GemG · Oberstes Organ
1. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten ist das oberste Organ der Gemeinde.
2. Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung, soweit nicht die Urnenabstimmung oder Urnenwahl vorgeschrieben ist.