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131.1 GEMG CH-TG

§ 2 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Oberstes Organ

Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
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§ 2 GemG · Oberstes Organ

1. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten ist das oberste Organ der Gemeinde.

2. Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung, soweit nicht die Urnenabstimmung oder Urnenwahl vorgeschrieben ist.

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