131.1
GEMG
CH-TG
§ 1a Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gewährleisteter Bestand
Geltungsbereich
§ 1a GemG · Gewährleisteter Bestand
1. Der Bestand der im Anhang zu diesem Gesetz genannten Politischen Gemeinden ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet.