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131.1 GEMG CH-TG

§ 1a Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gewährleisteter Bestand

Geltungsbereich
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§ 1a GemG · Gewährleisteter Bestand

1. Der Bestand der im Anhang zu diesem Gesetz genannten Politischen Gemeinden ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet.

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