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131.1 GEMG CH-TG

§ 19 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Amtsübergabe

Organisation der Gemeinden - Gemeindebehörde
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§ 19 GemG · Amtsübergabe

1. Beim Amtsantritt sind neugewählten Mitgliedern der Gemeindebehörde die Akten geordnet zu übergeben.

2. Über die Amtsübergabe von Vorsitzenden der Gemeindebehörde ist ein Protokoll zu erstellen.

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