131.1
GEMG
CH-TG
§ 19 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Amtsübergabe
Organisation der Gemeinden - Gemeindebehörde
§ 19 GemG · Amtsübergabe
1. Beim Amtsantritt sind neugewählten Mitgliedern der Gemeindebehörde die Akten geordnet zu übergeben.
2. Über die Amtsübergabe von Vorsitzenden der Gemeindebehörde ist ein Protokoll zu erstellen.