Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 18 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Beginn der Amtsdauer

Organisation der Gemeinden - Gemeindebehörde
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§ 18 GemG · Beginn der Amtsdauer

1. Der Regierungsrat regelt den Beginn der Amtsdauer.

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