Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 17 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Mitgliederzahl

Organisation der Gemeinden - Gemeindebehörde
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§ 17 GemG · Mitgliederzahl

1. Die Gemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder der Gemeindebehörde fest.

2. Das Minimum sind fünf Mitglieder.

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