131.1
GEMG
CH-TG
§ 17 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Mitgliederzahl
Organisation der Gemeinden - Gemeindebehörde
§ 17 GemG · Mitgliederzahl
1. Die Gemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder der Gemeindebehörde fest.
2. Das Minimum sind fünf Mitglieder.