131.1
GEMG
CH-TG
§ 15 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Organisation
Organisation der Gemeinden - Gemeindeparlament
§ 15 GemG · Organisation
1. Das Gemeindeparlament gibt sich eine Geschäftsordnung und konstituiert sich selbst.
2. Die Mitglieder der Gemeindebehörde nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.