Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 15 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Organisation

Organisation der Gemeinden - Gemeindeparlament
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§ 15 GemG · Organisation

1. Das Gemeindeparlament gibt sich eine Geschäftsordnung und konstituiert sich selbst.

2. Die Mitglieder der Gemeindebehörde nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

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