Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 14 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Einsetzung, Zuständigkeit

Organisation der Gemeinden - Gemeindeparlament
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§ 14 GemG · Einsetzung, Zuständigkeit

1. Die Gemeinden können ein Parlament mit mindestens 20 Mitgliedern einsetzen

2. Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, das Wahlverfahren und die Zuständigkeit.

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