131.1
GEMG
CH-TG
§ 14 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Einsetzung, Zuständigkeit
Organisation der Gemeinden - Gemeindeparlament
§ 14 GemG · Einsetzung, Zuständigkeit
1. Die Gemeinden können ein Parlament mit mindestens 20 Mitgliedern einsetzen
2. Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, das Wahlverfahren und die Zuständigkeit.