Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 13 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Initiative

Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 GemG · Initiative

1. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass ein Fünftel oder ein bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen kann, die obligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung unterliegen.

2. Im übrigen gelten die Vorschriften der Kantonsverfassung (KV) und des StWG betreffend Verfahren bei Volksinitiativen sinngemäss.

← § 12 GemG Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gemeinden § 14 GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →