131.1
GEMG
CH-TG
§ 13 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Initiative
Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 13 GemG · Initiative
1. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass ein Fünftel oder ein bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen kann, die obligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung unterliegen.
2. Im übrigen gelten die Vorschriften der Kantonsverfassung (KV) und des StWG betreffend Verfahren bei Volksinitiativen sinngemäss.