131.1
GEMG
CH-TG
§ 12 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Abstimmungen und Wahlen
Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 12 GemG · Abstimmungen und Wahlen
1. Abstimmungen und Wahlen richten sich nach dem Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG)
2. Die Gemeindebehörde kann zu Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinde Konsultativabstimmungen durchführen. Für diese ist das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht nicht verbindlich. Der Rechtsmittelweg ist ausgeschlossen.