Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GEMG CH-TG

§ 12 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Abstimmungen und Wahlen

Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
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§ 12 GemG · Abstimmungen und Wahlen

1. Abstimmungen und Wahlen richten sich nach dem Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG)

2. Die Gemeindebehörde kann zu Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinde Konsultativabstimmungen durchführen. Für diese ist das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht nicht verbindlich. Der Rechtsmittelweg ist ausgeschlossen.

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