131.1
GEMG
CH-TG
§ 11 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Urnenabstimmung
Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 11 GemG · Urnenabstimmung
1. Die Gemeindeordnung kann den Stimmberechtigten zugewiesene Geschäfte der Urnenabstimmung unterstellen.
2. Sind in einer Gemeinde alle den Stimmberechtigten zugewiesenen Geschäfte der Urnenabstimmung unterstellt, kann keine Gemeindeversammlung einberufen werden. In diesem Falle hat die Gemeindeordnung das Initiativrecht gemäss § 13 zu gewähren.