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131.1 GEMG CH-TG

§ 10 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Anträge zu nicht traktandierten Geschäften

Organisation der Gemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
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§ 10 GemG · Anträge zu nicht traktandierten Geschäften

1. Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können mit einfachem Mehr der Stimmenden erheblich erklärt werden.

2. Erheblich erklärte Anträge gehen zur Prüfung und Berichterstattung an die Gemeindebehörde.

3. Die Gemeindeordnung bestimmt die Frist, innert der ein Antrag der Abstimmung zu unterbreiten ist.

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