112.11
HZV
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen (HZV) - Klageberechtigung
§ 4 HZV · Klageberechtigung
1. Der Kanton und die Politischen Gemeinden sind berechtigt, Klage gegen die missbräuchliche Verwendung ihrer Hoheitszeichen und amtlichen Bezeichnungen zu führen.