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112.11 HZV CH-TG

§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen (HZV) - Klageberechtigung

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§ 4 HZV · Klageberechtigung

1. Der Kanton und die Politischen Gemeinden sind berechtigt, Klage gegen die missbräuchliche Verwendung ihrer Hoheitszeichen und amtlichen Bezeichnungen zu führen.

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