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112.11 HZV CH-TG

§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen (HZV) - Eintragung von Zeichen im elektronischen Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen

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§ 3 HZV · Eintragung von Zeichen im elektronischen Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen

1. Die Politischen Gemeinden melden Beschlüsse über ihre Hoheitszeichen dem Staatsarchiv.

2. Das Staatsarchiv meldet die Hoheitszeichen des Kantons und der Politischen Gemeinden dem Institut für geistiges Eigentum.

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