Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
112.11 HZV CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen (HZV) - Hoheitszeichen der Politischen Gemeinden

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 HZV · Hoheitszeichen der Politischen Gemeinden

1. Die Politischen Gemeinden bestimmen ihre Wappen, Fahnen und anderen Hoheitszeichen.

2. Die Wappen der Politischen Gemeinden und damit verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 WSchG verwendet werden.

3. Die Politischen Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen.

← § 1 HZV Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen (HZV) - Hoheitszeichen des Kantons § 3 HZV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →