112.11
HZV
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen (HZV) - Hoheitszeichen der Politischen Gemeinden
§ 2 HZV · Hoheitszeichen der Politischen Gemeinden
1. Die Politischen Gemeinden bestimmen ihre Wappen, Fahnen und anderen Hoheitszeichen.
2. Die Wappen der Politischen Gemeinden und damit verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 WSchG verwendet werden.
3. Die Politischen Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen.