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112.11 HZV CH-TG

§ 1 Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen (HZV) - Hoheitszeichen des Kantons

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§ 1 HZV · Hoheitszeichen des Kantons

1. Das Wappen des Kantons und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizer Wappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) verwendet werden.

2. Eine Weiterbenützung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 WSchG sinngemäss erfüllt sind.

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