112.11
HZV
CH-TG
§ 1 Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen (HZV) - Hoheitszeichen des Kantons
§ 1 HZV · Hoheitszeichen des Kantons
1. Das Wappen des Kantons und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizer Wappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) verwendet werden.
2. Eine Weiterbenützung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 WSchG sinngemäss erfüllt sind.