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110 CH-TG

§ 9 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

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§ 9 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

1. Was endlich den von den Jahren 1819 bis und mit 1829 ausstehenden Abgabenbeitrag vom konstanzischen Tägermoos betrifft, so entspricht die Regierung des Kantons Thurgau der Verwendung der grossherzoglich badischen Kreisbehörde dahin, dass an dem Betrage des Rückstandes der Stadt die Hälfte erlassen sein solle.

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