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110 CH-TG

§ 8 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

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§ 8 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

1. In Absicht auf die Gestattung einer freien und unbeschwerten Zu- und Abfahrt mit den Bedürfnissen und Erzeugnissen des Feldbaues im Tägermoos und denjenigen der dort befindlichen Ziegelhütte soll es von Seite des Kantons Thurgau gegen die Stadt Konstanz jederzeit so gehalten werden, wie es nach allgemeinen Gesetzen oder besondern Staatsverträgen im Grossherzogtum Baden mit der Zu- und Abfahrt auf dortiges Grundeigentum thurgauischer Angehöriger im Falle der unmittelbaren Bewerbung des letztern und der Einbringung der Erzeugnisse alsogleich nach ihrer Trennung vom Grundstück gehalten wird.

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