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110 CH-TG

§ 7 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

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§ 7 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

1. Insofern von Seite der Stadt Konstanz oder ihrer Behörden eine Ausbesserung oder Wiederherstellung der äusseren Festungsgräben für notwendig oder sachgemäss erachtet werden sollte, wobei es erforderlich würde, die Arbeiten auf dem thurgauischen Territorium zu erwirken, so wird diesfalls von Seite des Kantons Thurgau kein Hindernis entgegengesetzt werden; jedoch soll dieses ohne Nachteil des thurgauischen Gebietes und der Eigentümer von Grund und Boden geschehen.

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