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110 CH-TG

§ 6 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

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§ 6 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

1. Die Regierung des Kantons Thurgau gibt zu, dass der Fischfang und die Jagd in den äusseren Festungsgräben von den Angehörigen der Stadt Konstanz dem alten Herkommen gemäss auch von der thurgauischen Seite des Grabens aus benutzt werden möge, jedoch mit Vorbehalt der thurgauischen Gerichtsbarkeit in Klagefällen wegen Güterbeschädigungen und Eingriffen in die Jagdhoheit auf thurgauischem Grund und Boden.

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