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110 CH-TG

§ 5 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

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§ 5 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

1. In Folge der Anerkennung, dass die mehrgedachte Gemarkung der Territorialhoheit des eidgenössischen Kantons Thurgau unterstehe, werden die Stadt Konstanz und die Eigentümer der betreffenden Privatgüter zu den allgemeinen Lasten und Steuern des Kantons als ein für sich bestehender Steuerkörper und zwar nach dem gleichen Massstabe wie die thurgauischen Gemeinden ihre Beiträge liefern und diesfalls von der Kantonsbehörde veranlagt werden; hingegen sollen sie aller Beiträge von diesen Liegenschaften zu den örtlichen Kosten und Lasten der thurgauischen Gemeinden unbedingt enthoben bleiben.

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