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110 CH-TG

§ 4 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

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§ 4 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

1. In Folge dieser Anordnung wird der Magistrat der Stadt Konstanz künftig das Recht haben

a. Die Feldpolizei in der gedachten Gemarkung und die Bestrafung kleiner Feldfrevel im gleichen Masse selbst auszuüben, wie dieses den thurgauischen Gemeinden auf ihren Gemarkungen zusteht, jedoch ebenfalls nach den thurgauischen Gesetzen und Ordnungen, und unter der Aufsicht der dortigen Landesbehörden, daher mit der Obliegenheit, über die diesfälligen Verhandlungen ein besonderes Protokoll zu führen und zur Einsicht jener Behörden offen zu halten, so wie in Fällen mangelnder Vorschriften und insbesondere bei sich ergebender Zweifelhaftigkeit der Kompetenz in Frevelstrafsachen die benötigte Weisung unmittelbar bei ihnen einzuholen;

b. diejenigen Verrichtungen zu übernehmen, welche den thurgauischen Gemeinderäten in der Anfertigung der Handänderungs-, Vertrags- und Schuldverschreibungsentwürfe sowie der Pfandschätzung zukommen, was nach den grossherzoglich badischen Gesetzen unter dem Gewährungsrechte verstanden wird, mit Vorbehalt der Befugnisse und Verrichtungen des thurgauischen Fertigungsgerichts und der Notariatskanzlei;

c. sofort auch das Grundbuch (den Güterkataster) über die sämtlichen Liegenschaften zu führen, aus denen die konstanzische Gemarkung im Tägermoos besteht, und daher von den Änderungen im Besitzstande Kenntnis zu nehmen.

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