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110 CH-TG

§ 3 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

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§ 3 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

1. Nachdem das grossherzoglich-badische Ministerium des grossherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten inhaltlich des Beschlusses vom 28. Januar d.J. Nr. 176 die Erklärung abgegeben hat, dass auf den nachzutragenden Beweis des frühern Besitzstandes der thurgauischen Stadt Diessenhofen hinsichtlich der Ausübung von Gemarkungsrechten im Güterbezirke der sogenannten «Setze» bei Gailingen das Gegenrecht werde beobachtet werden, welches Gegenrecht sich der thurgauische Bevollmächtigte ausdrücklich vorbehält, so stimmt die Regierung des Kantons Thurgau bei, dass der Stadt Konstanz der innerhalb der ehevorigen konstanzischen Gerichtsmarken im sogenannten «Tägermoos» liegende Güterbezirk nebst dem zwischen dem Tägermoos und dem Töbele befindlichen, aus einem Stücke Wiesboden bestehenden Wasen, mit Einschluss der Privateigentums im sogenannten Vogelsang am Rhein und der Ziegelhütte, wieder als eigene Gemarkung eingeräumt, sohin der seit dem Jahre 1798 eingetretene Verband dieser Liegenschaften mit den Gemarkungen der thurgauischen Gemeinden Egelshofen und Tägerwilen wieder aufgehoben werde.

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