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110 CH-TG

§ 2 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

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§ 2 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz

1. Die Grenzlinie soll auf beiderseitig halbteilige Kosten mit Grenzsteinen (Hoheitsstöcken) bezeichnet werden; diese sollen auf der einen Seite, und zwar auf jener gegen die Stadt Konstanz, mit G.B., auf der entgegengesetzten Seite mit C.Th. und der Reihennummer bezeichnet sein; sie sollen ferner die Nachweisung der Winkel enthalten. Hierüber soll ein gehörig beurkundeter Grenzbeschrieb mit genauer Angabe und Bezeichnung der gesetzten Grenzsteine, der von ihnen gebildeten Winkel und ihrer Entfernung voneinander, und zwar nicht bloss nach Schritten, sondern einerseits nach dem neu-badischen, anderseits nach dem schweizerischen Längenmasse doppelt gefertigt, dann hierüber ein von den zur Grenzberichtigung beiderseits zugezogenen Behörden gehörig solennisierter Grundriss doppelt aufgenommen werden, in welchen die Landesgrenzen mit genauer Angabe der Grenzsteine, ihrer Nummern, Winkelgrade und Entfernungen einzuzeichnen sind.

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