§ 1 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz
§ 1 Übereinkunft zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz
1. Als Grenzlinie zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem eidgenössischen Kanton Thurgau zunächst der Stadt Konstanz wird diejenige, einstweilen mit eingeschlagenen Blöcken bezeichnete, Linie anerkannt, welche sich in ihrer ganzen Länge, nämlich von da an, wo auf der Ostseite der Stadt der ehemalige äussere Festungsgraben in den Bodensee einmündet, bis dahin, wo er westlich in den Rhein ausmündet, an dem äussern Rande der Grabenwand hinzieht; da aber, wo diese Grabenwand nach erfolgter Ausfüllung und Vereinigung eines Teils des Grabens mit dem urbaren Boden nicht mehr zu erkennen ist, nämlich auf einer Strecke von beiläufig 520 Fuss nächst der konstanzischen Schiessstätte, soll die Grenzlinie einer neuen Aussteckung folgen, welche das betreffende Grundstück (eine gegenwärtig dem Stephan Mischod, Metzger zu Emmishofen, gehörige Liegenschaft) auf 25 Fuss vom übrig gebliebenen Teile des Grabens an, demselben entlang, durchschneidet und dadurch dem grossherzoglich-badischen Gebiete wieder ungefähr der gleiche Boden zugeteilt werden, welcher dem Festungsgraben durch die Verengerung entzogen sein möchte.