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KV
CH-TG
§ 99a Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Übergangsbestimmungen zu § 11 Abs. 3 und Abs. 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 99a KV · Übergangsbestimmungen zu § 11 Abs. 3 und Abs. 4
1. § 11 Abs. 3 ist auf amtliche Akten anwendbar, die nach der Annahme dieser Verfassungsbestimmung durch das Volk von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.
2. Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von § 11 Abs. 3 und Abs. 4 nicht innerhalb von drei Jahren in Kraft, so erlässt der Regierungsrat die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.