Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101 KV CH-TG

§ 93 Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Kirchgemeinden

Staat und Kirche
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§ 93 KV · Kirchgemeinden

1. Die Landeskirchen gliedern sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Die Kirchgemeinden können für die Erfüllung der Kultusaufgaben innerhalb von Kirchgemeinden, Landeskirchen und Religionsgemeinschaft im Rahmen der konfessionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erheben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

RBOG.2019.Nr.5 · tg (Art. 93 BV)
Evidentiary Order Appeal Dismissed for Lack of Imminent Legal Prejudice
Cited in the reasoning regarding appealability thresholds, but not explicitly in the final dispositive orders.