Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101 KV CH-TG

§ 89 Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Finanzhaushalt

Finanzordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 89 KV · Finanzhaushalt

1. Kanton und Gemeinden haben ihren Haushalt sparsam, wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen zu führen. Die Wirtschaftslage ist angemessen zu berücksichtigen.

2. Für Voranschlag und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.

← § 88 KV Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Verhältnis zu Bund und Kantonen § 90 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →