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KV
CH-TG
§ 89 Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Finanzhaushalt
Finanzordnung
§ 89 KV · Finanzhaushalt
1. Kanton und Gemeinden haben ihren Haushalt sparsam, wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen zu führen. Die Wirtschaftslage ist angemessen zu berücksichtigen.
2. Für Voranschlag und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.