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KV
CH-TG
§ 76 Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Umwelt, Natur- und Heimatschutz
Staatsaufgaben - Aufgaben - Umwelt, Raumordnung und Verkehr
§ 76 KV · Umwelt, Natur- und Heimatschutz
1. Kanton und Gemeinden schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2. Sie setzen sich für die Erhaltung von Ortsbildern sowie der Eigenart der Landschaft ein.
3. Sie wenden sich gegen Massnahmen, welche die natürlichen Verhältnisse und Gleichgewichte der See- und Flusslandschaft am Bodensee, Untersee und Rhein beeinträchtigen.