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101 KV CH-TG

§ 72 Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Hochschulen, Fachschulen

Staatsaufgaben - Aufgaben - Bildung und Kultur
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§ 72 KV · Hochschulen, Fachschulen

1. Der Kanton sorgt für den Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen, weiteren Hochschulen, höheren Fachschulen und Fachschulen.

2. Er kann solche Schulen führen oder unterstützen.

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