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KV
CH-TG
§ 72 Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Hochschulen, Fachschulen
Staatsaufgaben - Aufgaben - Bildung und Kultur
§ 72 KV · Hochschulen, Fachschulen
1. Der Kanton sorgt für den Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen, weiteren Hochschulen, höheren Fachschulen und Fachschulen.
2. Er kann solche Schulen führen oder unterstützen.