Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101 KV CH-TG

§ 71 Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Schulen

Staatsaufgaben - Aufgaben - Bildung und Kultur
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 71 KV · Schulen

1. Kanton und Schulgemeinden führen

1. Kindergärten;

2. Volksschulen;

3. Berufsschulen;

4. Mittelschulen.

2. Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich.

3. Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen. Grundsatz und Bestand der öffentlichen Schule müssen gewahrt bleiben.

← § 70 KV Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Verhältnis zu Bund und Kantonen § 72 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →