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KV
CH-TG
§ 71 Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Schulen
Staatsaufgaben - Aufgaben - Bildung und Kultur
§ 71 KV · Schulen
1. Kanton und Schulgemeinden führen
1. Kindergärten;
2. Volksschulen;
3. Berufsschulen;
4. Mittelschulen.
2. Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich.
3. Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen. Grundsatz und Bestand der öffentlichen Schule müssen gewahrt bleiben.