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101 KV CH-TG

§ 50 Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Kommissionen

Behörden - Regierungsrat
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§ 50 KV · Kommissionen

1. Durch Gesetz, Verordnung oder durch Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder einzelne Departemente in besonderen Fragen beraten.

2. Diese Kommissionen haben keine Entscheidungsbefugnisse.

3. Kommissionsmitglieder können auf Amtsdauer, befristet oder unbefristet eingesetzt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

TVR.2017.Nr.1 · tg (Art. 50 Abs. 1 BV)
Naturalization Rejection Overturned Due to Rigid Application of Criminal Record Policy
Cited in connection with the municipality's claim to autonomy, which cannot supersede constitutional violations.