Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101 KV CH-TG

§ 32 Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Amtsdauer

Behörden - Organisatorische Grundsätze
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§ 32 KV · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der Personen und Behördenmitglieder, die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählt werden oder für die das Gesetz die Wahl auf Amtsdauer vorsieht, beträgt vier Jahre.

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