Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101 KV CH-TG

§ 25 Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Abberufung

Volk und Staatsgewalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 KV · Abberufung

1. 20'000 Stimmberechtigte können die Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen.

2. Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt drei Monate. Das Begehren ist innert weiteren drei Monaten der Volksabstimmung zu unterbreiten.

3. Entscheidet sich das Volk für die Abberufung, finden innert drei Monaten Neuwahlen statt.

← § 24 KV Verfassung des Kantons Thurgau (KV) - Verhältnis zu Bund und Kantonen § 26 KV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

TVR.2011.Nr.36 · tg (Art. 25 Abs. 2 BV)
Procedural Breach in Municipal Employee Termination
While mentioned as the basis for the general duty to substantiate decisions (and noting the violation of the right to be heard), it was not explicitly cited in the final operative part, only in the reasoning preceding it.