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785.111 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 785 Luftfahrt

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Gesetzestext (3 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 785 Luftfahrt

Der Regierungsrat ist zuständig

a) für die Ausübung einzelner Aufsichtsbefugnisse, soweit sie den Kantonen

übertragen sind, sowie für die Stellungnahme zur Übertragung von Aufsichts-

befugnissen an Gemeindebehörden (Art. 4 Abs. 2 LFG);

b) zur Erklärung des Einverständnisses für die Bezeichnung von Landeplätzen im

Gebirge sowie zur Stellungnahme betreffend Ausnahmebewilligungen (Art. 8

Abs. 3 und Abs. 5 LFG);

c) zur Stellungnahme betreffend Flugräume und Flugwege, welche von den Luft-

fahrzeugen zu benützen sind (Art. 8 Abs. 7 LFG);

d) für die Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen für die gewerbsmässige Be-

förderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrs-

linien (Art. 28 Abs. 6 LFG);

e) für die Stellungnahme zu Bewilligungsgesuchen für wesentliche Betriebsän-

derungen (Art. 36d Abs. 1 LFG) und zu Plangenehmigungsgesuchen für Flug-

platzanlagen (Art. 37d Abs. 1 und Art. 37i Abs. 3 LFG);

f) zur Stellungnahme zu Zonenplänen betreffend Beschränkungen des Grund-

eigentums zu Gunsten eines öffentlichen Flugplatzes oder Flugsicherungsan-

lagen sowie zur Weiterleitung von Einsprachen (Art. 42 Abs. 3 und Art. 43

Abs. 2 LFG);

g) zur Anordnung von Massnahmen für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem

Gewicht von weniger als 30 kg zur Verminderung der Umweltbelastung und

der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde (Art. 2a LFV);

h) für die Erklärung, dass gegen eine öffentliche Flugveranstaltung keine Ein-

wendungen erhoben werden (Art. 87 Abs. 3 LFV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 785 Luftfahrt

1 Das Umweltdepartement ist die kantonale Meldestelle zur Entgegennahme und zur

Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an das Bundesamt (Art. 60

der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994).

2 Das Umweltdepartement und das Amt für Raumentwicklung informieren sich

gegenseitig über die meldepflichtige Erstellung und Änderung von Luftfahrthin-

dernissen.

3 Das Amt für Raumentwicklung ist für die Bewilligung von Bauten und Anlagen,

die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen),

zuständig (Art. 37m LFG).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 785 Luftfahrt

1 Die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft wirken bei der administrativen

Untersuchung von Flugunfällen durch die Untersuchungsstelle mit

(Art. 24 ff. LFG).

2 Für das zivil- und strafrechtliche Verfahren gelten die Bestimmungen der

Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Schweizerischen Strafprozessord-

nung.

§§ 5 bis 8

§ 9

Diese Verordnung tritt sofort in Rechtskraft. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht

und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 13-272 mit Änderungen vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131v), vom

17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 10. Novem-

ber 2020 (VOSta, GS 26-25i).

2 SR 748.0.

3 SR 748.01.

4 Fassung vom 7. Dezember 2010.

5 Aufgehoben am 7. Dezember 2010.

6 Fassung vom 7. Dezember 2010.

7 SR 748.131.1.

8 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.

9 SR 272.

10 SR 312.

11 Aufgehoben am 7. Dezember 2010.

12 Fassung vom 17. Dezember 2013.

13 Änderungen vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714), vom 17. Dezember

2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl

2020 2850) in Kraft getreten.

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