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784.410.2 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Gesetzestext (1 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den

Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden und Obwalden einerseits und der

Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über eine Zusatzhilfe

auf Grund von Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 über die Hilfe-

leistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen

(Vom 28. Februar 1944)

Art. 1 Die Beteiligung des Bundes

Neben der nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung vom Okto-

3 gewährten Hilfe für die finanzielle Wiederaufrichtung der

ber/November 1943

Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees (hienach DGV genannt) beteiligt

sich die Schweizerische Eidgenossenschaft an der Zusatzhilfe, die Gegenstand

der vorliegenden Vereinbarung bildet, mit einem einmaligen Beitrag à fonds

perdu von Fr. 200 000.- (zweihunderttausend).

Art. 2 Die Beteiligung der Kantone

Als Gegenleistung zu dem in Art. 1 vorstehend festgelegten Bundesbeitrag ver-

pflichten sich die Kantone Luzern, Schwyz, Uri, Nidwalden und Obwalden im

Sinne von Art. 5 des Privatbahnhilfegesetzes, der DGV während 25 Jahren einen

jährlichen Beitrag von Fr. 10 000.- (zehntausend) für den Unterhalt der Lan-

dungsanlagen nach folgendem Verteiler auszurichten

Kanton Luzern Fr. 5 800.-

Kanton Nidwalden Fr. 1 500.-

Kanton Schwyz Fr. 1 200.-

Kanton Uri Fr. 1 000.-

Kanton Obwalden Fr. 500.-

zusammen Fr. 10 000.-

Art. 3 Verwendung der Zusatzhilfe

Sowohl der einmalige Bundesbeitrag wie die Jahresbeiträge der Kantone sind in

der Gewinn- und Verlustrechnung der DGV bei Eingang zu vereinnahmen und

einer Betriebsreserve zuzuweisen. Diese Betriebsreserve darf nur zur Deckung

allfälliger Betriebsfehlbeträge im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 17. Mai

1940 über ausserordentliche Hilfsmassnahmen zugunsten notleidender privater

Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen verwendet werden.

Art. 4 Auszahlung

Der Bundesbeitrag von Fr. 200 000.- wird nach allseitiger Unterzeichnung der

vorliegenden Vereinbarung ausbezahlt. Die Jahresbeiträge der Kantone verfallen

jeweilen auf den 1. Januar der Jahre 1944 bis 1968, erstmals nach allseitiger

Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung und gültig für das Jahr 1944.

Art. 5 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde

Das Eidgenössische Amt für Verkehr setzt im Zweifelsfalle die Höhe der jährli-

chen Entnahme aus der Betriebsreserve gemäss vorstehendem Art. 3 fest.

1 GS 12-310.

2 Vom Bundesrat am 28. Februar 1944, vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 31. Januar

1944, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 5. Februar 1944, vom Regierungsrat des

Kantons Uri am 8. Februar 1944, vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 14. Februar

1944, vom Regierungsrat des Kantons Obwalden am 22. Februar 1944 und vom Verwaltungsrat

der DGV am 24. Februar 1944 unterzeichnet.

3 GS 12-304.

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