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Gesetzestext (1 Artikel)
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden und Obwalden einerseits und der
Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über eine Zusatzhilfe
auf Grund von Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 über die Hilfe-
leistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen
(Vom 28. Februar 1944)
Art. 1 Die Beteiligung des Bundes
Neben der nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung vom Okto-
3 gewährten Hilfe für die finanzielle Wiederaufrichtung der
ber/November 1943
Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees (hienach DGV genannt) beteiligt
sich die Schweizerische Eidgenossenschaft an der Zusatzhilfe, die Gegenstand
der vorliegenden Vereinbarung bildet, mit einem einmaligen Beitrag à fonds
perdu von Fr. 200 000.- (zweihunderttausend).
Art. 2 Die Beteiligung der Kantone
Als Gegenleistung zu dem in Art. 1 vorstehend festgelegten Bundesbeitrag ver-
pflichten sich die Kantone Luzern, Schwyz, Uri, Nidwalden und Obwalden im
Sinne von Art. 5 des Privatbahnhilfegesetzes, der DGV während 25 Jahren einen
jährlichen Beitrag von Fr. 10 000.- (zehntausend) für den Unterhalt der Lan-
dungsanlagen nach folgendem Verteiler auszurichten
Kanton Luzern Fr. 5 800.-
Kanton Nidwalden Fr. 1 500.-
Kanton Schwyz Fr. 1 200.-
Kanton Uri Fr. 1 000.-
Kanton Obwalden Fr. 500.-
zusammen Fr. 10 000.-
Art. 3 Verwendung der Zusatzhilfe
Sowohl der einmalige Bundesbeitrag wie die Jahresbeiträge der Kantone sind in
der Gewinn- und Verlustrechnung der DGV bei Eingang zu vereinnahmen und
einer Betriebsreserve zuzuweisen. Diese Betriebsreserve darf nur zur Deckung
allfälliger Betriebsfehlbeträge im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 17. Mai
1940 über ausserordentliche Hilfsmassnahmen zugunsten notleidender privater
Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen verwendet werden.
Art. 4 Auszahlung
Der Bundesbeitrag von Fr. 200 000.- wird nach allseitiger Unterzeichnung der
vorliegenden Vereinbarung ausbezahlt. Die Jahresbeiträge der Kantone verfallen
jeweilen auf den 1. Januar der Jahre 1944 bis 1968, erstmals nach allseitiger
Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung und gültig für das Jahr 1944.
Art. 5 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde
Das Eidgenössische Amt für Verkehr setzt im Zweifelsfalle die Höhe der jährli-
chen Entnahme aus der Betriebsreserve gemäss vorstehendem Art. 3 fest.
1 GS 12-310.
2 Vom Bundesrat am 28. Februar 1944, vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 31. Januar
1944, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 5. Februar 1944, vom Regierungsrat des
Kantons Uri am 8. Februar 1944, vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 14. Februar
1944, vom Regierungsrat des Kantons Obwalden am 22. Februar 1944 und vom Verwaltungsrat
der DGV am 24. Februar 1944 unterzeichnet.
3 GS 12-304.