7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt
Gesetzestext (4 Artikel)
An der finanziellen Wiederaufrichtung der Dampfschiffgesellschaft des Vierwald-
stättersees in Luzern im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an
private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939 und
nach Massgabe des Sanierungsplanes vom 6. Mai 1942 beteiligt sich der Kan-
ton Schwyz durch Verzicht auf die bestehenden Forderungen des Kantons ge-
genüber der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees im Betrage von
Fr. 24288.-, sowie durch Gewährung eines Darlehens von Fr. 120 500.- und
durch Leistung eines Beitrages à fonds perdu von Fr. 50 000.-, unter der Bedin-
gung, dass der Bund und die übrigen Uferkantone die gemäss Sanierungsplan
vom 6. Mai 1942 auf sie entfallenden Anteile ebenfalls übernehmen.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Gewährung der vorgesehenen Hilfe vom
Ergebnis weiterer Verhandlungen mit den zuständigen Bundesinstanzen abhän-
gig zu machen.
Sofern einer der beteiligten Uferkantone seine Zustimmung zum Sanierungsplan
verweigern sollte, erhält der Regierungsrat die Ermächtigung, über die endgülti-
ge Stellungnahme des Kantons zu entscheiden und allenfalls einer neuen Lö-
sung ohne Erhöhung der in Ziffer 1 vorgesehenen Hilfe zuzustimmen.
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
1 GS 12-303.