784.331
CH-SZ
§ 6 Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, vom 17. November 2015
7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt
§ 6 Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, vom 17. November 2015
Übrige schiffbare Gewässer
Auf allen übrigen schiffbaren Gewässern, mit Ausnahme des Zuger- und Wägita-
lersees, ist das Kitesurfen verboten.
III. Schlussbestimmungen