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784.331 CH-SZ

§ 6 Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, vom 17. November 2015

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt
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§ 6 Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, vom 17. November 2015

Übrige schiffbare Gewässer

Auf allen übrigen schiffbaren Gewässern, mit Ausnahme des Zuger- und Wägita-

lersees, ist das Kitesurfen verboten.

III. Schlussbestimmungen

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