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784.331 CH-SZ

§ 2 Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, vom 17. November 2015

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt
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§ 2 Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, vom 17. November 2015

Allgemeine Verbote

1 Das Kitesurfen ist auf allen schiffbaren Gewässern generell verboten

a) in der inneren Uferzone (0 bis 150 m ab dem Seeufer);

b) je 150 m beidseits von Brückenanlagen;

c) im Umkreis von 200 m gegenüber Kurs- und Güterschiffen sowie zu

Schlepp- oder Schubverbänden;

d) im Umkreis von 150 m um Landungsanlagen der Kursschifffahrt;

e) in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.

2 Die innere Uferzone darf nur zum Starten und Landen befahren werden. Dabei

ist entsprechend den vorherrschenden Windverhältnissen der kürzeste Weg aus

dieser Zone zu wählen.

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