784.331
CH-SZ
§ 2 Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, vom 17. November 2015
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§ 2 Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, vom 17. November 2015
Allgemeine Verbote
1 Das Kitesurfen ist auf allen schiffbaren Gewässern generell verboten
a) in der inneren Uferzone (0 bis 150 m ab dem Seeufer);
b) je 150 m beidseits von Brückenanlagen;
c) im Umkreis von 200 m gegenüber Kurs- und Güterschiffen sowie zu
Schlepp- oder Schubverbänden;
d) im Umkreis von 150 m um Landungsanlagen der Kursschifffahrt;
e) in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.
2 Die innere Uferzone darf nur zum Starten und Landen befahren werden. Dabei
ist entsprechend den vorherrschenden Windverhältnissen der kürzeste Weg aus
dieser Zone zu wählen.