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784.331 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Kitesurfen (Fahren mit Drachensegelbrettern) auf

schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwen-

dung findet.

2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der

interkantonalen Vereinbarungen.

II. Sperrzonen

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Allgemeine Verbote

1 Das Kitesurfen ist auf allen schiffbaren Gewässern generell verboten

a) in der inneren Uferzone (0 bis 150 m ab dem Seeufer);

b) je 150 m beidseits von Brückenanlagen;

c) im Umkreis von 200 m gegenüber Kurs- und Güterschiffen sowie zu

Schlepp- oder Schubverbänden;

d) im Umkreis von 150 m um Landungsanlagen der Kursschifffahrt;

e) in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.

2 Die innere Uferzone darf nur zum Starten und Landen befahren werden. Dabei

ist entsprechend den vorherrschenden Windverhältnissen der kürzeste Weg aus

dieser Zone zu wählen.

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Zürichsee

Sperrzonen auf dem schwyzerischen Teil des Zürichsees sind

a) die äussere Uferzone über den Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze

Gebiet des Naturschutzreservats Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie

Steinfabrik Pfäffikon – Westspitze Ufenau – Ostspitze Lützelau – Dreiländer-

stein Seedamm;

b) der Seedammdurchlass bei Hurden;

c) der Schifffahrtskanal von Hurden (Durchstichkanal);

d) der östliche Teil des Obersees ab der Linie Lachner Aahorn (westlichste

Wasserschutzzonenboje) quer über den See bis zum Yachthafen Stampf /

Jona (Hafeneinfahrt); Koordinaten Lachner Aahorn 706 840/229 000,

Yachthafen Stampf 706 730/230 380.

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Vierwaldstättersee

Sperrzone im schwyzerischen Teil des Vierwaldstättersees im Raum Brunnen

bildet der Bereich von Rütli bis Treib jeweils quer über den See; Koordinaten

Rütli: 687 875/202 000 querab nach 689 460/202 000; Koordinaten Treib

686 400/204 250 querab nach 685 900/205 650.

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Sihlsee

Sperrzone ist der südliche Bereich des Sihlsees ab dem Steinbachviadukt.

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Übrige schiffbare Gewässer

Auf allen übrigen schiffbaren Gewässern, mit Ausnahme des Zuger- und Wägita-

lersees, ist das Kitesurfen verboten.

III. Schlussbestimmungen

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Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss Art. 40 ff. des Bundesgesetzes

über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG) geahndet.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.4

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzessammlung aufgenom-

men.

1 GS 24-55.

2 SRSZ 784.210.

3 SR 747.201.

4 Abl 2015 2667.

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