Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
784.322.1 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (16)

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 15 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997 Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, vom 20. Juni 1997

Gesetzestext (16 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Inhalt

Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der

Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwendung

findet.

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Interkantonale Schiffahrtskommission

1 Die Vorsteher der für die Schiffahrt zuständigen Direktionen und Departemente

der Uferkantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Vier-

waldstättersee (ISKV).

2 Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und

den Sekretär.

3 Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den

Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.

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Vollzugsorgane

1 Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.

2 Die für die Schiffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Hand-

habung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schiffahrt und

stellen Anträge an die Schiffahrtskommission.

II. Verkehrszulassung

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Grundsatz

Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes

auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten

Standplatzes erforderlich.

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Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren

1 Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8000

beschränkt.

2 Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt

a) Luzern 3287 Standplätze

b) Uri 578 Standplätze

c) Schwyz 1340 Standplätze

d) Obwalden 503 Standplätze

e) Nidwalden 2292 Standplätze

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Ausnahmen

Von der Beschränkung gemäss Art. 5 sind Standplätze ausgenommen für

a) Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu For-

schungszwecken;

b) Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubver-

bände;

c) Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Art. 8.

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Zusatzbewilligungen

Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Art. 5 zugelassene Schiffe mit Verbren-

nungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen Zusatzbe-

willigung verkehren.

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Schiffe ohne Standplatz

1 Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie

Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet

zugelassen werden.

2 Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem

das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis ma-

ximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres

nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit

ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnen-

schiffahrtsverordnung vom 8. November 1979.

3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser Be-

willigung geregelt.

III. Verkehrsvorschriften

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Richtgeschwindigkeit

Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen

die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht

nicht schneller als 30 km/h fahren.

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Längsfahrten

1 Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alp-

nachersee gestattet.

2 Zusätzlich zu den im Artikel 53 Abs. 2 der Binnenschiffahrtsverordnung 3 er-

wähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom

Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausgenommen.

IV. Seerettung und Sturmwarnung

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Organisationen

Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemein-

sam einen öffentlichen Sturmwarndienst.

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Seerettungsdienst

1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig oder können

ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen.

2 Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen Aus-

übung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen.

3 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches

den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

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Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung

1 An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen Einver-

nehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.

2 Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht

einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.

3 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen

die Standortkantone.

4 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach

den Vorschriften des Bundes aus.

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Auslösung der Signale

1 Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung werden

durch die Einsatzzentrale veranlasst.

2 Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an

die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.

V. Schlussbestimmungen

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Rücktritt

Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündi-

gungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten.

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Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von

der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in

4. Sie ist zu veröffentlichen.

Kraft

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die

5 aufgehoben.

Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980

1 Abl 1998 819.

2 SR 747.201.

3 SR 747.201.1.

4 Von der Interkantonalen Schiffahrtskommission Vierwaldstättersee auf den 1. Juli 1998 in Kraft

gesetzt.

5 GS 17-343.

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