784.321.1
CH-SZ
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979
7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979
Interkantonale Schiffahrtskommission
Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departemente der beteiligten
Kantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Zürichsee und
den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils während einer Amtsdauer von
vier Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.
Die Interkantonale Schiffahrtskommission wacht über den Vollzug dieser Verein-
barung, namentlich über deren einheitliche Anwendung. Sie schlägt den Regie-
rungen der Uferkantone notwendig werdende Änderungen der Vereinbarung vor.
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