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784.321.1 CH-SZ

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979

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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979

Interkantonale Schiffahrtskommission

Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departemente der beteiligten

Kantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Zürichsee und

den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils während einer Amtsdauer von

vier Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.

Die Interkantonale Schiffahrtskommission wacht über den Vollzug dieser Verein-

barung, namentlich über deren einheitliche Anwendung. Sie schlägt den Regie-

rungen der Uferkantone notwendig werdende Änderungen der Vereinbarung vor.

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