Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
784.321.1 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (36)

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 15 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 20 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 21 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 23 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 24 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 25 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 26 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 27 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 28 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 29 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 30 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 31 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 32 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 33 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 34 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 35 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979 Art. 36 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee, vom 4. Oktober 1979

Gesetzestext (36 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Grundsatz

Diese Vereinbarung regelt die Schiffahrt auf dem ganzen Gebiet des Zürichsees,

einschliesslich des Obersees, und des Walensees, soweit nicht Bundesrecht

Anwendung findet.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Ergänzende Anwendung

Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schiffahrt der öffentlichen

Schiffahrtsunternehmungen, soweit die Vorschriften des Bundes kantonales

Recht vorbehalten.

II. Organisation und Zuständigkeit

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Interkantonale Schiffahrtskommission

Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departemente der beteiligten

Kantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Zürichsee und

den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils während einer Amtsdauer von

vier Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.

Die Interkantonale Schiffahrtskommission wacht über den Vollzug dieser Verein-

barung, namentlich über deren einheitliche Anwendung. Sie schlägt den Regie-

rungen der Uferkantone notwendig werdende Änderungen der Vereinbarung vor.

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Vollzugsbehörden

Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres Kantons zuständig.

Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen gemeinsame Voll-

zugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden eines anderen Uferkan-

tons übertragen.

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Sachverständigenkommission

Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die von den zuständigen

kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute bilden die Sachverständigen-

kommission für die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee. Die Inter-

kantonale Schiffahrtskommission bezeichnet deren Obmann und dessen Stell-

vertreter sowie den Sekretär. Die Sachverständigenkommission kann Ausschüsse

bilden.

Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfahrungsaustausch und

setzt sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften im Aufgabenkreis

der amtlichen Sachverständigen ein. Sie überwacht die technische Entwicklung

der Schiffahrt und stellt der Interkantonalen Schiffahrtskommission notwendig

werdende Anträge.

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Beratende Expertenkommission

Die Interkantonale Schiffahrtskommission bestellt eine ständige Beratende

Expertenkommission für die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durch-

führung der Vereinbarung stellen, zu besprechen und den Schiffahrtsbehörden

beratend zur Seite zu stehen.

In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten Behörden, Ver-

bänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen einzuräumen. Den

Vorsitz führt der Präsident der Interkantonalen Schiffahrtskommission. Er beruft

die Beratende Expertenkommission nach Bedarf zu Sitzungen ein.

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Behörden und

Verbände, deren Interesse sie vertreten.

III. Schiffsführerprüfungen

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Führerprüfung für Segelschiffe

Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen Führerprüfung zur

Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D unter ihrer Aufsicht ste-

henden Fachkommissionen, denen Vertreter des Segelsportes angehören, über-

tragen, wenn Gewähr besteht, dass die Prüfungen vorschriftsgemäss abgenom-

men werden.

lV. Verkehrsbeschränkungen

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Erweiterung der Uferzone

Die Bundesvorschriften über das Fahren in der Uferzone gelten auch für das

Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau.

Die Bundesvorschriften über die äussere Uferzone gelten über den Uferabstand

von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservates Frauenwin-

kel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon - Westspitze Ufenau - Ost-

spitze Lützelau - Dreiländerstein Seedamm, und das untere Seebecken nördlich

der Linie Restaurant Fischstube Zürichhorn bis Saffa-lnsel.

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Verwendung von Segelbrettern

Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt

a) auf dem Zürichsee im unteren Seebecken (nördlich der Linie Schiffstation

Wollishofen - Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrunnen), im Naturschutz-

reservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon - West-

spitze Ufenau - Ostspitze Lützelau - Dreiländerstein Seedamm, sowie im

Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und Lützelau, in den Hafenbek-

ken von Rapperswil, in den Seedammdurchlässen zwischen Hurden und

Rapperswil sowie im Schiffahrtskanal von Hurden;

b) auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie Mün-

dung Flibach Weesen - Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafenbecken von

Walenstadt;

c) auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen

der Kursschiffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Ha-

feneinfahrten.

Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kundigen Personen

und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.

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Kanal von Hurden

a) Geschwindigkeitsbeschränkung

Im Schiffahrtskanal von Hurden ist die Höchstgeschwindigkeit der Schiffe auf

10 km/Std. beschränkt.

Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.

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b) Durchfahrt grosser Schiffe

Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee grosse Schiffe gleichzeitig

dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende Schiff 400 bis 500 m vor der Kanalein-

fahrt anzuhalten, bis das zu Tal fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspfähle

passiert hat.

Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern nicht das

entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt stehenden Beleuch-

tungspfähle bereits passiert hat.

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c) Verschiedene Vorschriften

Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus sowie das Stilliegen und

Landen untersagt. Das vorübergehende Ankern oder Anlegen im oberen Teil des

Kanals ist bei Sturm, Gewitter oder in anderen Notfällen gestattet.

In der Nähe des Kanals dürfen haltende oder stilliegende Schiffe die freie

Durchfahrt nicht behindern.

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Seedammdurchlässe

Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hurden und Rapperswil

gelten sachgemäss Art. 10 bis 12 dieser Vereinbarung.

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Vorbehalt

Die Uferkantone können zusätzlich besondere örtliche Vorschriften erlassen, um

die Sicherheit der Schiffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten.

V. Signalisation

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Zuständigkeit

Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermächtigung der zuständigen Be-

hörde des Uferkantons angebracht werden. Die Signalisation kann unter Aufsicht

der zuständigen kantonalen Behörde den Ufergemeinden übertragen werden.

Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige

Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift

an Ort und Stelle anzeigen.

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Beleuchtung

Die zuständige Behörde des Uferkantons kann, soweit das Bundesrecht nichts

anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige Signaltafeln durch Signallichter

ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet werden, dass sie auf angemessene Distanz

erkennbar sind.

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Verbot des Missbrauchs

Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde des Uferkantons dürfen am See-

ufer keine farbigen oder blinkenden Lichter gesetzt werden, die vom See aus mit

Signallichtern oder Blinkscheinwerfern des Sturmwarndienstes verwechselt

werden könnten.

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Signalisationspflicht

Untiefen, welche die Schiffahrt behindern, sind von der zuständigen Behörde

des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre Lage mindestens tagsüber deutlich

ersichtlich ist.

Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanlagen sind zusätz-

lich in der Nacht zu beleuchten.

VI. Sturmwarnung und Seerettung

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Sturmwarn- und Seerettungsdienst

Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturmwarndienst sowie öffent-

liche Seerettungsdienste.

1. Sturmwarndienst

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Blinkscheinwerfer

Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen die Standorte der Blink-

scheinwerfer fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Interkanto-

nale Schiffahrtskommission.

Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer obliegen den Standort-

kantonen auf ihre Kosten.

Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach

den Vorschriften des Bundes aus.

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Seegfrörni

Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das wahrscheinliche Auf-

kommen eines Sturmes oder eines Wärmeeinbruches sowie über die bevorste-

hende Gefahr des Eisbruches.

Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die gesamte Eisfläche.

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Auflösung der Signale

Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnun-

gen sowie deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die

Seerettungsdienste weiter.

Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungsstationen ergänzt

werden.

2. Seerettungsdienst

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Organisation

Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig. Sie können die

Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.

Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffentlichen Seeret-

tungsdienst mitzuwirken.

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Allgemeine Aufgaben

Der Seerettungsdienst

a) überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;

b) leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe;

c) alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste Massnah-

men zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei Suchaktionen.

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Zusätzliche Aufgaben

Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen werden

a) die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in

der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;

b) die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Ausrüstung.

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Hilfsmittel

Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motorschiff mit Besatzung

sowie über das nötige Rettungsmaterial verfügen.

Bei den öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und Rettungsringe

mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.

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Einsatzgebiet

Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der Seerettungsdienste.

Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes in

Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

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Erfahrungsaustausch

Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich und mit der Seepolizei

einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfahrungsaustausch und zur Koordina-

tion ihrer Dienste.

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Kostenerhebung

Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt,

sofern sie die Vorschriften über die Schiffahrt beachtet und den Anordnungen

der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben.

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Ergänzende Vorschriften

Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst betrauten Ufergemeinden

erlassen die weiteren erforderlichen Vorschriften, namentlich über den Bestand

der Mannschaft, deren Ausbildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Ent-

schädigung sowie über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und

Wartung.

VII. Schleppangelfischerei

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Befahren der inneren Uferzone

Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Artikel

53 Absatz 1 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung über die Schiffahrt

auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 keine Anwendung.

VIII. Straf- und Schlussbestimmungen

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Strafen

Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhandelt, wird unter Vorbehalt

der Anwendung des Strafgesetzbuches und der Binnenschiffahrtsgesetzgebung

des Bundes mit Busse bestraft.

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Anpassung an die technische Entwicklung

Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die Interkantonale Schiffahrts-

kommission in Ergänzung oder in Abweichung von dieser Vereinbarung vorläufi-

ge Vorschriften erlassen, die auf Grund der technischen Entwicklung angezeigt

oder im öffentlichen Interesse nötig sind.

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Rücktritt

Die Uferkantone können jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündi-

gungsfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten.

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Aufhebung bisherigen Rechts

Die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem

2 und die darauf beruhenden Erlasse werden

Walensee vom 15. Februar 1966

aufgehoben.

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Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von

der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Die Interkantonale Schiffahrtskommission legt die Vereinbarung dem Bundesrat

zur Einsichtnahme vor.

Inkraftsetzung

Die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem

Walensee wurde vom Regierungsrat am 3. März 1980 genehmigt und tritt ge-

mäss Beschluss der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Zürichsee

und den Walensee vom 19. Mai 1980 auf den 1. Juni 1980 in Kraft.

1 GS 17-230.

2 GS 15-299.

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