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Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Zweck
Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer
vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die durch Schiffe ver-
schleppt werden können.
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons
Schwyz eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge,
soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der
interkantonalen Vereinbarungen.
II. Zuständigkeiten
Verkehrsamt
1 Das Verkehrsamt ist zuständig für die Entgegennahme der Meldung sowie für die
Erteilung der Freigabe zur Gewässernutzung (Einwasserungsfreigabe) nach § 6
und § 7 und kann dazu Ausnahmen erteilen.
2 Es führt ein Verzeichnis der Schiffe mit deren Einwasserungsfreigabe.
3 Es stellt den Vollzug sicher, soweit diese Verordnung keine anderen Zuständig-
keiten vorsieht.
Amt für Gewässer
1 Das Amt für Gewässer ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen
gemäss § 5, führt ein Verzeichnis und beaufsichtigt diese.
2 Es stellt sicher, dass die autorisierten Reinigungsstellen fachgemässe Reinigun-
gen vornehmen und deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht.
3 Es ist befugt, in Bezug auf die Reinigung, Schiffe, Reinigungs- und Einwasse-
rungsstellen zu kontrollieren und kann Dritte mit Kontrolltätigkeiten beauftragen.
Reinigungs-, Einwasserungs- und Kontrollstellen
1 Autorisierte Reinigungsstellen haben eine fachgerechte Reinigung der Schiffe si-
cherzustellen und stellen nach der Reinigung den entsprechenden Nachweis aus.
2 Betreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass vor der Einwasserung
von Schiffen eine Meldung sowie im Falle einer vorherigen Lage in einem anderen
Gewässer eine fachgemässe Reinigung erfolgt ist.
3 Allfällig autorisierte Kontrollstellen haben die gereinigten Schiffe zu kontrollieren
und stellen den entsprechenden Nachweis aus.
III. Melde- und Reinigungspflicht
Meldepflicht
1 Der Schiffsführer hat vorgängig die Umsetzung seines Schiffes in ein anderes
Gewässer mittels Selbstdeklaration zu melden.
2 Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten
a) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffes;
b) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffhalters und -führers;
c) Ausgangs- und Zielgewässer;
d) Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung.
Reinigungspflicht
1 Schiffe, welche vor der Einwasserung in einem anderen Gewässer lagen, benötigen
vor der Einwasserung eine Freigabe. Diese erhält wer
a) die Einwasserung nach § 6 gemeldet hat und
b) das Schiff nachweislich nach § 5 Abs. 1 reinigen liess.
2 Die Einwasserungsfreigabe verfällt zum Zeitpunkt der gemeldeten Umsetzung in
ein anderes Gewässer nach § 6.
3 Vorbehalten bleiben weitere Anforderungen nach der eidgenössischen, interkan-
tonalen und kantonalen Gesetzgebung.
IV. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Die in den Zentralschweizer Gewässern bereits immatrikulierten Schiffe erhalten
mittels Selbstdeklaration bis zum 30. September 2024 eine erstmalige Einwas-
serungsfreigabe.
Änderung bisheriges Recht
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird Anhang 2 der Verordnung zum kantona-
len Geoinformationsgesetz vom 18. Dezember 2012 (KGeoiV) wie folgt erweitert
– Bezeichnung: Autorisierte Reinigungsstellen für Schiffe
– Zugeordnete Rechtsgrundlage: SRSZ: xxx § 4
– Zuständige Stelle: Amt für Gewässer
– Georeferenzdatensatz
– ÖREB-Kataster
– Zugangsberechtigungsstufe: A
– Freie Nutzung und Weitergabe: X
– Download-Dienst: X
– Identifikator: 86-SZ
Publikation, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.5
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
1 GS 27-39.
2 SR 747.201.
3 SRSZ 784.210.
4 SRSZ 214.111.
5 1. August 2024 (Abl 2024 1572).