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784.312 VSMRP CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt (VSMRP)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Zweck

Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer

vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die durch Schiffe ver-

schleppt werden können.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons

Schwyz eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge,

soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der

interkantonalen Vereinbarungen.

II. Zuständigkeiten

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Verkehrsamt

1 Das Verkehrsamt ist zuständig für die Entgegennahme der Meldung sowie für die

Erteilung der Freigabe zur Gewässernutzung (Einwasserungsfreigabe) nach § 6

und § 7 und kann dazu Ausnahmen erteilen.

2 Es führt ein Verzeichnis der Schiffe mit deren Einwasserungsfreigabe.

3 Es stellt den Vollzug sicher, soweit diese Verordnung keine anderen Zuständig-

keiten vorsieht.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Amt für Gewässer

1 Das Amt für Gewässer ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen

gemäss § 5, führt ein Verzeichnis und beaufsichtigt diese.

2 Es stellt sicher, dass die autorisierten Reinigungsstellen fachgemässe Reinigun-

gen vornehmen und deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht.

3 Es ist befugt, in Bezug auf die Reinigung, Schiffe, Reinigungs- und Einwasse-

rungsstellen zu kontrollieren und kann Dritte mit Kontrolltätigkeiten beauftragen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Reinigungs-, Einwasserungs- und Kontrollstellen

1 Autorisierte Reinigungsstellen haben eine fachgerechte Reinigung der Schiffe si-

cherzustellen und stellen nach der Reinigung den entsprechenden Nachweis aus.

2 Betreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass vor der Einwasserung

von Schiffen eine Meldung sowie im Falle einer vorherigen Lage in einem anderen

Gewässer eine fachgemässe Reinigung erfolgt ist.

3 Allfällig autorisierte Kontrollstellen haben die gereinigten Schiffe zu kontrollieren

und stellen den entsprechenden Nachweis aus.

III. Melde- und Reinigungspflicht

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Meldepflicht

1 Der Schiffsführer hat vorgängig die Umsetzung seines Schiffes in ein anderes

Gewässer mittels Selbstdeklaration zu melden.

2 Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten

a) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffes;

b) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffhalters und -führers;

c) Ausgangs- und Zielgewässer;

d) Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung.

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Reinigungspflicht

1 Schiffe, welche vor der Einwasserung in einem anderen Gewässer lagen, benötigen

vor der Einwasserung eine Freigabe. Diese erhält wer

a) die Einwasserung nach § 6 gemeldet hat und

b) das Schiff nachweislich nach § 5 Abs. 1 reinigen liess.

2 Die Einwasserungsfreigabe verfällt zum Zeitpunkt der gemeldeten Umsetzung in

ein anderes Gewässer nach § 6.

3 Vorbehalten bleiben weitere Anforderungen nach der eidgenössischen, interkan-

tonalen und kantonalen Gesetzgebung.

IV. Schlussbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Übergangsbestimmung

Die in den Zentralschweizer Gewässern bereits immatrikulierten Schiffe erhalten

mittels Selbstdeklaration bis zum 30. September 2024 eine erstmalige Einwas-

serungsfreigabe.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Änderung bisheriges Recht

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird Anhang 2 der Verordnung zum kantona-

len Geoinformationsgesetz vom 18. Dezember 2012 (KGeoiV) wie folgt erweitert

– Bezeichnung: Autorisierte Reinigungsstellen für Schiffe

– Zugeordnete Rechtsgrundlage: SRSZ: xxx § 4

– Zuständige Stelle: Amt für Gewässer

– Georeferenzdatensatz

– ÖREB-Kataster

– Zugangsberechtigungsstufe: A

– Freie Nutzung und Weitergabe: X

– Download-Dienst: X

– Identifikator: 86-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 78 Verkehr » 784 Schifffahrt

Publikation, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.5

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

1 GS 27-39.

2 SR 747.201.

3 SRSZ 784.210.

4 SRSZ 214.111.

5 1. August 2024 (Abl 2024 1572).

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