784.311
CH-SZ
§ 2 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979
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§ 2 Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen, vom 10. Dezember 1979
2. Anlagen für die Schiffahrt
a) Stationierungsplätze
Als Stationierungsplätze, die dem dauernden Einstellen von Schiffen dienen,
können bewilligt werden
a) Bootshäfen, Bootssteganlagen und am See gelegene Bootshäuser;
b) Bojenfelder und Bojen;
c) Trockenplätze auf Ufer- sowie ufernahen Grundstücken.